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   OVG Niedersachsen, 25.08.2003 - 2 LA 52/02   

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https://dejure.org/2003,13004
OVG Niedersachsen, 25.08.2003 - 2 LA 52/02 (https://dejure.org/2003,13004)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.08.2003 - 2 LA 52/02 (https://dejure.org/2003,13004)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. August 2003 - 2 LA 52/02 (https://dejure.org/2003,13004)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 60 Abs. 1 VwGO; § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO; § 85 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 S. 2 KAVO; Art. 14 VO (EG) Nr. 1251/99 ; Art. 15 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1251/99
    Eigenverantwortliche Überprüfung der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Anwalt; Ausschluss der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist bei Unterlassen der Prüfung; Zurechnung eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigenverantwortliche Überprüfung der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Anwalt; Ausschluss der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist bei Unterlassen der Prüfung; Zurechnung eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3362
  • AnwBl 2004, 60
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZB 38/91

    Eigenveranrwortung des Rechtsanwalts bei der Fristenprüfung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.08.2003 - 2 LA 52/02
    Hiervon abgesehen - dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dieses Beschlusses dar - trifft die Prozessbevollmächtigten auch insoweit ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist für den Berufungszulassungsantrag, weil es der sachbearbeitende Rechtsanwalt D. Ende April 2002, als ihm der Vorgang noch innerhalb der erst zum 5. Juni 2002 abgelaufenen Begründungsfrist vorgelegt worden ist, versäumt hat, eigenverantwortlich den Fristenablauf (erneut) zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.1991 - VIII ZB 38/91 -, NJW 1992, 841).

    Zum anderen entsteht die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenüberprüfung, soll sie sinnvoll sein, nicht erst dann, wenn sich der Rechtsanwalt zur Bearbeitung (Begründung) des fristgebundenen Rechtsmittels entschließt, sondern bereits bei der Vorlage der Akten im Kanzleibetrieb (BGH, Beschl. v. 11.12.1991, aaO) wie hier anlässlich der Einsicht in die angeforderten Akten.

  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00

    Einzelanweisung an eine erfahrene Bürokraft; Büroorganisation hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.08.2003 - 2 LA 52/02
    Ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre ehemalige Büroangestellte B. hinreichend angewiesen und überwacht haben, so dass den Prozessbevollmächtigten das Fehlverhalten dieser Hilfsperson bei der Fristeneintragung nicht zuzurechnen wäre (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 21 zu § 60 sowie BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - IX ZB 83/00 -, NJW 2001, 1578), kann dahingestellt bleiben.
  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.08.2003 - 2 LA 52/02
    Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages in dem Schriftsatz vom 7. Juni 2002 und der Versicherung an Eides Statt der ehemaligen Angestellten B. sowie des Rechtsanwalts C. ergibt sich nämlich, dass zumindest im April/Mai 2002 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten nicht, wie dies aber für eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Büroorganisation zur Vermeidung von Fristversäumnissen bei Rechtsmittelbegründungsfristen - wie hier bei der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung - erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.1994 - VII ZB 26/94 -, NJW 1994, 2551f.), außer dem Datum des Fristablaufs (der Begründungsfrist) auch noch eine sog. Vorfrist notiert worden ist.
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2010 - 2 NB 400/09

    Erforderlichkeit einer Überprüfung des von einer Büroangestellten notierten

    Ob diese Verpflichtung bereits dann entsteht, wenn die Akten ihm im normalen Kanzleibetrieb - etwa anlässlich der Einsicht in die angeforderten Verwaltungsvorgänge (so Senat, Beschl. v. 25.8.2003 - 2 LA 52/02 -, NJW 2003, 3362) - zugänglich werden, kann dahinstehen.

    Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien (BVerwG, Beschl. v. 7.3.1995 - BVerwG 9 C 390.94 -, a. a. O.; BGH, Beschl. v. 31.1.1990 - VIII ZB 44/89 -, NJW-RR 1990, 830 = juris Langtext Rdnr. 7; Senat, Beschl. v. 25.8.2003 - 2 LA 52/02 -, a. a. O.; Nds. OVG, Beschl. v. 19.11.2003 - 7 LA 191/03 -, NVwZ-RR 2004, 227 = juris Langtext Rdnr. 11; OVG Berlin, Beschl. v. 14.1.2005 - 5 N 78.04 -, juris Langtext Rdnr. 6, jeweils m. w. N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2004 - 10 A 11759/03

    Berufung, Berufungsbegründungsfrist, Versäumung, Behörde, Prozessvertreter,

    Ein solcher Anlass ist zwar nicht bei jeder Vorlage der Akten im Rahmen des routinemäßigen Bürobetriebes gegeben, von der Rechtsprechung indessen etwa dann angenommen worden, wenn dem Prozessvertreter die Akten gerade im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung oder nach Anforderung anderer Vorgänge zur Einsicht vorgelegt werden (vgl. Beschluss des BGH vom 11. Dezember 1991, NJW 1992, 841; Beschluss des BVerwG vom 7. März 1995, NJW 1995, 2122; Beschluss des OVG Lüneburg vom 25. August 2003, NJW 2003, 3362).
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2013 - 11 LA 262/13

    Eigenverantwortliche Überprüfung des Ablaufs von Fristen durch einen

    Von dieser Verpflichtung können auch generelle oder konkrete Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 20.1.2010 - 2 NB 400/09 u. a. -, NJW 2010, 1391, juris, Rdnr. 8;Beschl. v. 25.8.2003 - 2 LA 52/02 -, NJW 2003, 3362, juris, Rdnr. 6, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG und des BGH).
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